AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

EBS Autoservice wird im Folgenden als Auftragnehmer, der Kunde im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet.

§ 1 Geltung

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für die Abwicklung der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge und für das zugrundeliegende Vertragsverhältnis allein verbindlich. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle von dem Auftragnehmer angebotenen Leistungen.

(2) Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von dem Auftragnehmer gestellten Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an den Auftragnehmer, für den Fall der vorbehaltlosen Annahme der Ware

(3) Änderungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge 

(1) Die von dem Auftragnehmer vorgelegten Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend. 

(2) An ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist der Auftragnehmer vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart worden ist. (

3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein von dem Auftraggeber verbindlich abgegebenes Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.

(4) Die für die Erstellung des Angebots oder des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist. Bei Auftragserteilung wird der für das Angebot oder den Kostenvoranschlag angefallene Betrag mit dem Endbetrag verrechnet. 

§ 3 Rücktritt und Schadensersatz 

(1) Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss von dem Vertrag zurück oder löst sich anderweitig davon, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10% der ursprünglich vereinbarten Vergütung (Nettobetrag). Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. 

(2) Erbringt der Auftraggeber eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Auftragnehmer, wenn er dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. 

§ 4 Unteraufträge 

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen. 

§ 5 Anlieferung 

(1) Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben. 

(2) Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte nicht offensichtliche Vorschäden oder Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wurden, oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich ist. 

(3) Bei verspäteter Lieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt. 

(4) Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder an einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers. 

§ 6 Leistungsumfang 

(1) Der Auftragnehmer bietet Werkleistungen im Bereich der Automobillackierung an. 

(2) Im Bereich der Automobillackierung wird die werkvertragliche Leistung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. 

(3) Für von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lackmaterialien übernimmt der Auftragnehmer hinsichtlich der Geeignetheit der Aufbringung auf dem vorliegenden Untergrund, der Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit sowie der Lebensmittelechtheit keine Gewähr, sondern trägt diese lediglich auf Wunsch des Auftraggebers auf. 

§ 7 Fertigstellung 

(1) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Fertigstellung gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden ist. 

(2) Erhöht sich der Arbeitsaufwand oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin. 

(3) Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen, es sei denn, dies wird anders vereinbart. Überführungen zum Auftraggeber werden auf dessen Kosten vorgenommen. 

(4) Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstige Umweltschäden oder beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschieben bzw. verlängern sich die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darüber unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses zu informieren. Kann der Auftragnehmer auch nach angemessener Terminverschiebung oder Fristverlängerung nicht leisten, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. 

§ 8 Abnahme 

(1) Der Auftragnehmer erfüllt seine Lieferungs- und Leistungspflicht dadurch, dass er dem Auftraggeber die Fertigstellung des Auftragsgegenstands am Firmensitz anzeigt. Die Abnahme des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber erfolgt am Firmensitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages durchgeführt wurden verkürzt sich die Abholfrist auf zwei Arbeitstage. 

(3) Bringt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände zum Auftraggeber oder an eine von diesem benannte Stelle, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers. 

§ 9 Preise und Zahlung 

(1) Die Preise bei gewerblichen Auftraggebern sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in ihr gesondert ausgewiesen. Für den Verbraucher werden Endpreise angegeben. Zölle, Abgaben, Verpackung und Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu vergüten. Gesondert vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. 

(2) Skonto- und Rabattzusagen setzen eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus. 

(3) Mit Ablieferung oder Abnahme des Auftragsgegenstands und Aushändigung der Rechnung wird die vereinbarte Vergütung sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele müssen gesondert vereinbart werden. 

(4) Die in den Angeboten, Kostenvoranschlägen oder Auftragsbestätigungen genannten Beträge sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

(5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist der Auftraggeber hingegen ein Unternehmer sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 

(6) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer und befindet er sich mit einer Entgeltforderung in Verzug, steht dem Auftragnehmer außerdem ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. 

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt von dem Auftraggeber eine Vorauszahlung zu verlangen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist. 

(8) Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter oder vom Auftraggeber nicht offenbarter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten. 

§ 10 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht 

(1) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe eines Fahrzeugs oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenständen verweigern, bis die Leistung aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, bewirkt worden ist. 

(2) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 

(3) Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in den Besitz des Auftragnehmers gelangt sind. 

§ 11 Gewährleistung 

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Werkmängel verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 

(2) Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für eine Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Einer solchen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich. 

(3) Wird mit dem Auftraggeber auf dessen ausdrücklichen Wunsch nur eine behelfsmäßige Ausführung der Arbeiten vereinbart, so stehen dem Auftraggeber insoweit keine Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden. 

(4) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt, zur Minderung sowie zum Schadensersatz. 

(5) Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Werkmangel dar. 

§ 12 Haftung 

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung. Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wie unter den Absätzen 2 bis 14 folgt, beschränkt. 

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, ferner nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Lieferungsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsmäßige Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 

(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten Angestellter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 

(4) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

(5) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind. 

(7) Fahrzeugaufbereitung ohne jegliche Lackierung: Bei Lackschäden die durch den Auftragnehmer verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern die durch polieren nicht zu entfernen sind etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden. 

(8) Teillackierung ohne Farbtonangleich: Wenn der Auftraggeber eine Teillackierung ohne Farbtonangleich wünscht und dies auch auf dem Auftragsformular unterzeichnet hat, unterliegt keinerlei Garantieansprüche wenn Farbtonabweichungen auftreten. 

(9) Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Auftragsbearbeitung am betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Aussenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen. 

(10) Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-Hifi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug, dem Auftragnehmer zu melden, bzw. dies auch auf dem Auftragsformular schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. 

(11) Branchenübliche und herstellungsbedingte Toleranzen bei Farben, Glanzgraden und Strukturen sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Dies gilt auch bei Abweichungen von evtl. vorher gefertigten Mustern. 

(12) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen. 

(13) Bei Beschichtungen mit Material, welches vom Auftraggeber gestellt wird, sowie an bereits vom Auftraggeber vorbereiteten Gegenständen, erfolgt das Beschichten grundsätzlich auf das Risiko des Auftraggebers. 

(14) Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, oder anderen vorab oberflächenveredelten Werkstücken, erfolgt die Beschichtung grundsätzlich auf das Risiko des Auftraggebers und dient lediglich zur optischen Verschönerung und keiner Durchführung von Korrosionsschutz. 

§ 13 Aufrechnung 

(1) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Forderungen, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen, sind von vorstehendem Aufrechnungsverbot nicht erfasst. 

§ 14 Anzeigepflicht 

(1) Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. 

(2) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 

(5) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Anzeigepflicht nicht. 

§ 15 Eigentumsvorbehalt 

(1) Bei der Lieferung von Ware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. 

(2) Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab, wobei der Auftragnehmer diese Abtretung annimmt. 

§ 16 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Mainz. Dies gilt auch für Verbraucher die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. 

(2) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen als rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

§ 17 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.